Altlstensanierung; Verjährung der Kostentragungspflicht
Auszug
VerwGer JU, Urteil vom 29.11.2010 (ADM 20/010)
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 32d (Abs. 1)
Leitsätze
Da die Sanierungspflicht nicht verjährt, kann angenommen werden, dass die daraus abgeleitete und anstelle einer Sachleistung eintretende Kostentragungspflicht für diese Massnahmen auch nicht verjährt (E. 6.1). Im vorliegenden Fall ist die analoge Anwendung von Art. 662 ZGB, auf welche das Bundesgericht im öffentlichen Recht manchmal zurückgegriffen hat, nicht möglich. Im Gegensatz zur Wiederaufforstungspflicht, die nach dreissig Jahren verjährt, ist die Verjährung der Sanierungspflicht, welche Polizeigüter betrifft, von vornherein ausgeschlossen. Daraus folgt, dass solange ein Standort nicht saniert wurde, eine auf Art. 32d USG gestützte Forderung nicht verjährt (E. 6.2-6.3).
Zeitschrift URP
URP 2011 466
Publikationsart
Entscheid