Regulierungsmassnahmen an Kormorankolonie
Leitsätze
Um in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Bedeutung bewilligt werden zu können, müssen besondere Massnahmen gemäss Art. 9 Abs. 1 WZVV in erster Linie «zur Verhütung von untragbaren Schäden notwendig» sein (E. 4). Dabei handelt es sich nicht um Verhütungsmassnahmen im wörtlichen Sinn, da die Verordnung einen bereits eingetretenen Schaden voraussetzt (E. 4.2). Der Begriff der «Schäden» umfasst nicht nur Beeinträchtigungen von Personen, sondern auch von herrenlosen und öffentlichen Sachen (mit Einschluss von Fauna und Flora). Dabei genügt der Nachweis eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Handlungen von Tieren der betreffenden Art und den Schäden (E. 4.3). Als untragbar gilt ein zumindest erheblicher Schaden (E. 4.4). Der in Betracht zu ziehende Schaden liegt deutlich unter den CHF 5’000.– pro Fischer und Jahr, die dem angefochtenen Entscheid zu Grunde liegen. Er übersteigt je nach Art der…
Zeitschrift URP
URP 2011 436
Publikationsart
Entscheid