Prelievo di una tassa forfettaria minima per lo smaltimen to dei rifiuti urbani
Leitsätze
Grundvoraussetzung für die Erhebung von Abfallgebühren ist das Vorliegen einer Tätigkeit, mit der das Entstehen von Abfällen verbunden ist. Der alleinige Umstand, in einer Gemeinde ein Steuerdomizil zu haben, bedeutet nicht, dass am betreffenden Ort eine derartige Tätigkeit ausgeübt wird (E. 3.2). Aufgrund des erklärten Gesellschaftszwecks und ohne Beleg dafür, dass die Firma jede Form von Tätigkeit in der Gemeinde aufgegeben hätte, erscheint es nicht unhaltbar, die Beschwerdegegnerin als juristische Person zu betrachten, die der fraglichen Gemeindegebühr unterliegt. Effektiv ist sie in einer Reihe von Bereichen tätig, in denen Abfälle entstehen, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie den betreffenden öffentlichen Dienst zu deren Entsorgung in Anspruch nehmen muss. Diese Umstände rechtfertigen die Erhebung der umstrittenen Mindestpauschale (E. 4.3).
Zeitschrift URP
URP 2011 693
Publikationsart
Entscheid