Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten; Schliessung einer Baulücke
Leitsätze
Das raumplanerische Interesse an der Schliessung einer Baulücke im bereits überbauten Gebiet kann ein überwiegendes Interesse i.S.v. Art. 31 Abs. 2 LSV darstellen. Jedoch rechtfertigt das Vorliegen einer Baulücke allein nicht immer und unter allen Umständen einen derartigen Dispens. Vielmehr ist immer eine Interessenabwägung geboten. Dabei steht der zuständigen kantonalen Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (E. 5, 5.6 und 5.7). Vorliegend ist ein überwiegendes Interesse i.S.v. Art. 31 Abs. 2 LSV zu bejahen, da das Baugrundstück eine Fläche von rund 4'000 m2 aufweist, bereits erschlossen und vollständig von Baugebiet umgeben ist; somit gehört es auch optisch zum Siedlungsbereich (E. 5.3). Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Interesse am akuten Wohnbedarf in der Region die Anliegen des Lärmschutzes. Zudem wird auf dem Baugrundstück der Immissionsgrenzwert für die erste Nachtstunde lediglich um 1 dB(A) überschritten und…
Zeitschrift URP
URP 2012 1
Publikationsart
Entscheid