Vorsorgliche Lärmschutzmassnahmen bei einer Autobuswaschanlage
Entscheid
VerwGer TI, Urteil vom 14.03.2011 (52.2010.241)
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 11 (Abs. 2)
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Art. 7 (Abs. Abs. 1 Bst. a)
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Art. 7 (Abs. Abs. 1 Bst. a)
Leitsätze
Effektiv notwendig erscheint es, in der Autowaschanlage zwischen 19.00 und 21.00 Uhr zwei Fahrzeuge zu waschen. Aufgrund des entsprechenden Nachweises darf nur das Waschen von zwei Autobussen in der fraglichen Zeit bewilligt werden. Im Rahmen der Vorsorge ist unbeachtlich, dass die Planungswerte in der Umgebung auch mit dem Waschen von zehn Autobussen eingehalten werden könnten (E. 3.3).
Zeitschrift URP
URP 2012 41
Publikationsart
Entscheid