Natur- und Landschaftsschutz; Zulässigkeit der Errichtung eines Flugbeschränkungsgebiets für Trainingsflüge der Luftwaffe
Leitsätze
Bei der Festlegung der Luftraumstruktur ist den Anliegen des Natur- und Heimatschutzes Rechnung zu tragen (E. 4.1). Es handelt sich dabei um eine Bundesaufgabe, sofern damit zumindest eine potenzielle Betroffenheit von Natur und Landschaft verbunden ist (E. 4.2). Dabei können auch Lärmimmissionen relevant sein (E. 5.1.3). Die Anordnung des Flugbeschränkungsgebiets führt zu einer entsprechenden Mehrbelastung der betroffenen BLN-Gebiete durch die Luftwaffe (E. 5.2.2 und 5.4). Zumindest möglich ist auch, dass die Mindestflughöhe über dem Jagdbanngebiet deutlich häufiger unterschritten wird (E. 5.3 und 5.4). Das BAZL hätte dem BAFU Frist für eine Stellungnahme ansetzen bzw. dessen Eingabe als solche entgegennehmen und ein Differenzbereinigungsverfahren durchführen müssen (E. 6.3). Sodann ist die Beurteilung des BAFU, es sei ein Gutachten der ENHK einzuholen, nicht zu beanstanden. Da in Bezug auf die Nutzung des Luftraums durch die Luftwaffe keine…
Zeitschrift URP
URP 2012 590
Publikationsart
Entscheid