Natur- und Landschaftsschutz; Bezeichnung von Gebirgslandeplätzen als Bundesaufgabe
Leitsätze
Auch wenn für die Nutzung eines bestimmten Areals als Landestelle für Helikopter oder Flächenflugzeuge weder Bauarbeiten noch andere Terrainveränderungen erforderlich sind, führt dessen Bezeichnung als Gebirgslandeplatz (GLP) doch zu einer neuen, regelmässigen raum- und umweltrelevanten Nutzung und ist hinsichtlich ihrer möglichen Auswirkungen auf Natur und Landschaft mit einer Baute oder Anlage vergleichbar. Ein Gebirgslandeplatz ist daher als Verkehrsanlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b NHG einzustufen. Die Bezeichnung von Gebirgslandeplätzen kommt einer Bewilligung für eine Verkehrsanlage gleich, da ohne diese eine Landung im Gebirge – vorbehältlich gewisser Ausnahmen – nicht zulässig ist, zudem besteht im Bereich der Luftfahrt eine umfassende Bundeskompetenz. Somit ist eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. b NHG gegeben, bei deren Erfüllung insbesondere den Pflichten nach Art. 3, 6 und 7 NHG nachzukommen ist (E. 6). Es besteht…
Zeitschrift URP
URP 2012 703
Publikationsart
Entscheid