Altlasten; Kostentragungspflicht eines Kugelfanges bei einer Schiessanlage; Kostenbeteiligung des VBS
Entscheid
BGer I. öff. Abt., Urteil vom 20.09.2012 (1C_570/2011)
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 32d (Abs. 44621)
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 32d (Abs. 44621)
Leitsätze
Die Ausfallkostenregelung von Art. 32d Abs. 3 USG kommt nicht zum Zug, wenn zwar alle Verursacher ermittelt werden konnten und diese zahlungsfähig sind, aber Unsicherheiten über deren genauen Anteile an der Belastung des Standortes bestehen. Da er Anteil einer mitverursachten Belastung insbesondere wegen des Zeitablaufs oft nicht mit letzter Sicherheit bestimmt werden kann, ist diesbezüglich auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit abzustellen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zwischen der Einquartierung von Truppen in der Gemeinde und den notorischen Schiessaktivitäten der Armee einen Zusammenhang herstellte, um den Kostenanteil festzulegen.
Zeitschrift URP
URP 2013 37
Publikationsart
Entscheid