Wald; Altlasten; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands des Waldareals
Leitsätze
Bei der ohne Bewilligung gerodeten und mit Klärschlamm ausplanierten Fläche handelt es sich um einen belasteten Standort im Sinne des Altlastenrechts. Hinsichtlich der angeordneten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands des Waldareals geht das Waldrecht als lex specialis dem USG vor, weshalb Art. 32d USG nicht zur Anwendung kommt. Auf die Qualifizierung des Beschwerdeführers als Zustands- oder Verhaltensstörer hat dies jedoch keinen Einfluss (E. 3.3). Aufgrund der persönlichen Haftung als schuldhaft handelndes Organ des Unternehmens, welches eine erhebliche Verantwortung für den polizeiwidrigen Zustand hat, ist es bundesrechtskonform, den Beschwerdeführer als Verhaltensstörer zu bezeichnen und ihn zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes des Waldareales zu verpflichten (E. 3.4).
Zeitschrift URP
URP 2013 52
Publikationsart
Entscheid