Umweltverträglichkeitsprüfung; Umnutzung und Erweiterung; mangelhafte Eröffnung einer Verfügung
Leitsätze
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beginnt für Dritte, die zu Unrecht nicht in ein Baubewilligungsverfahren einbezogen werden, die Rechtsmittelfrist erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des Entscheids zu laufen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der Behörden wie Privaten gleichermassen rechtsmissbräuchliches Verhalten verbietet, darf der Dritte aber den Beginn des Fristenlaufs nicht beliebig hinauszögern, sobald er auf irgendeine Weise Kenntnis von der ihn berührenden Entscheidung erhalten hat. Vielmehr hat er rechtzeitig zu reagieren. Zu berücksichtigen ist, dass mit der Zeit das Rechtsschutzinteresse gegenüber dem Interesse der Rechtssicherheit in den Hintergrund tritt (E. 2.3). Die vorliegend umstrittene Umnutzung des Melitta-Gebäudes, welche im Mai 2004 bewilligt wurde und eine Erhöhung der Verkaufsfläche um zehn Prozent und die Schaffung 80 neuer Parkplätze zur Folge hatte, ist angesichts…
Zeitschrift URP
URP 2013 138
Publikationsart
Entscheid