CO2-Gesetz; raumplanerische Nutzungsvorschriften für fossil-thermische Kraftwerke
Leitsätze
Soweit das Bundesrecht keine verbindlichen Vorschriften betreffend die Planung und Errichtung von fossil-thermischen Kraftwerken enthält, kommt das Planungs- und Baurecht der Kantone und Gemeinden zur Anwendung (E. 3.3). Auch die CO2-Gesetzgebung setzt voraus, dass die baurechtliche Bewilligung für ein Gaskombikraftwerk im Rahmen der ordentlichen plan- und baurechtlichen Verfahren erteilt wird. Dabei ist der Stufenbau in der Raumplanung zu beachten: Grössere Vorhaben sind im Rahmen der Richtplanung abzustimmen und es ist eine geeignete Nutzungszone vorzusehen (E. 4.1). Gestützt auf die Anliegen der Raumplanung (u.a. Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sowie Schonung von Wohngebieten vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm oder Erschütterungen) sind die Gemeinden im Rahmen ihrer Planungsautonomie bei überwiegenden öffentlichen Interessen grundsätzlich berechtigt, mit entsprechenden Zonenbestimmungen die Errichtung von…
Zeitschrift URP
URP 2013 541
Publikationsart
Entscheid