Gewässerschutz; Schadensbemessung nach der Verunreinigung eines Fliessgewässers
Leitsätze
Art. 15 BGF, der die Haftpflicht regelt, sieht vor, dass das verminderte Ertragsvermögen des geschädigten Gewässers bei der Berechnung des Schadens zu berücksichtigen ist (Abs. 2). Der Bundesgesetzgeber hat damit eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um es den Kantonen zu ermöglichen, einen Schadenersatz einzufordern, der sich auf einem theoretischen Ertragsverlust berechnet (E. 3.1). Art. 15 Abs. 2 BGF wurde ins Gesetz eingefügt, um Fälle von Gewässerverunreinigungen durch das Einbringen schädlicher Stoffe zu regeln (E. 3.2). Der Ertragsverlust wurde aufgrund aktualisierter Erhebungen (aus den Jahren 2011 und 2004) berechnet. Für dessen Berechnung ist der Rückgang der Fischzahlen in den Jahren 1985 bis 2000 nicht ausschlaggebend (E. 4.2.2).
Zeitschrift URP
URP 2014 42
Publikationsart
Entscheid