Gewässerschutz; Sanierung von Wasserentnahmen
Leitsätze
Streitig ist, ob bei der Sanierung von Wasserentnahmen nach Art. 80 Abs. 1 GSchG nur von der konzessionierten Wassermenge des Hauptgewässers auszugehen ist oder ob auch die ohne Vorliegen einer Konzession über lange Jahre genutzten Nebengewässer mitberücksichtigt werden müssen (E. 2, 3 und 5). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands grundsätzlich nach 30 Jahren verwirkt, kann nicht ohne Weiteres auf Fälle übertragen werden, in denen es um die Frage geht, ob eine von den Behörden geduldete rechtswidrige Sondernutzung eines Gewässers fortgesetzt werden kann oder eingestellt werden muss. Zwar sind auch in diesen Fällen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Vertrauensschutzes zu beachten, doch kommt den öffentlichen Interessen an einem ordnungsgemässen Vollzug des Umweltrechts massgebendes Gewicht zu (E. 5.3 und 5.4). Vorliegend wiegt das öffentliche…
Zeitschrift URP
URP 2014 289
Publikationsart
Entscheid