Gewässerschutz und Nutzbarmachung der Wasserkräfte; Interessenabwägung für ein Kleinwasserkraftwerk
Leitsätze
Die Aufteilung des Bewilligungsverfahrens für Wasserkraftwerke auf zwei Stufen erfordert, dass im Rahmen der ersten Stufe (Konzessionsverfahren) sämtliche grundsätzlich wesentlichen Aspekte behandelt werden, wozu die Sicherung angemessener Restwassermengen und eine umfassende Interessenabwägung gehören (E. 4.3 und 4.4). Über die Erhöhung der Mindestrestwassermenge gemäss Art. 33 GSchG hinaus können die Bestimmungen von Art. 22 und 39 WRG gebieten, auf die Fassung eines Fliessgewässers ganz zu verzichten (E. 5.2). In einem ersten Schritt ist gemäss Art. 31 Abs. 2 Bst. c GSchG zu prüfen, ob die Vorinstanz eine Erhöhung der Mindestrestwassermenge zum Schutz seltener Lebensräume und -gemeinschaften hätte anordnen müssen. Die Vorschrift zielt in erster Linie auf den Erhalt von inventarisierten Gebieten, ist aber auch anwendbar, wenn keine Inventarisierung vorliegt, es jedoch Anzeichen für die Notwendigkeit eines entsprechenden Schutzes gibt. Konkrete…
Zeitschrift URP
URP 2014 351
Publikationsart
Entscheid