Altlastensanierung; Sanierung einer mit Öl verschmutzten Parzelle
Leitsätze
Umstritten ist die Ursache der Ölverschmutzung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt im Altlastenrecht das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die Indizien stützen die Annahme, dass der lecke Öltank auf dem Grundstück Kat.-Nr. 04 die Ölverschmutzung des Grundstücks Kat.-Nr. 02 verursacht hat (E. 2). Grundsätzlich trifft den Standortinhaber eines belasteten Standorts nach Art. 20 Abs. 1 AltlV die Realleistungspflicht, d.h. er hat die notwendigen Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen auf diesem Standort durchzuführen, um den umweltgefährdenden Zustand zu beseitigen (E. 3.3). Liegen die Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 2 und 3 AltlV vor, kann auch der Verhaltensstörer in Anspruch genommen werden. Ist die Verursachersituation klar und steht bereits fest, dass der Dritte als hauptverantwortlicher Verursacher der Altlast sämtliche Kosten tragen muss, besteht nach dem Bundesgericht…
Zeitschrift URP
URP 2015 137
Publikationsart
Entscheid