Naturschutz; Erstellung eines Radwegs in einem Auengebiet von nationaler Bedeutung
Leitsätze
Nach dem Schutzkonzept von Art. 18 ff. NHG ist in einem ersten Schritt abzuklären, ob ein schutzwürdiges Biotop vorliegt. Ist dies der Fall, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob sich eine Beeinträchtigung des Biotops durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen vermeiden lässt. Ist dies nicht der Fall, sind in einem dritten Schritt Schutz-, Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen anzuordnen (E. 5.4). (Ersatz-)Massnahmen im Sinn von Art. 18 Abs. 1ter NHG sollen die Folgen des Eingriffs in das Biotop minimieren und ausgleichen, nicht aber den Eingriff selbst rechtfertigen (E. 5.5). Anders verhält es sich mit Massnahmen, die sicherstellen sollen, dass das Projekt mit den Schutzzielen vereinbar ist. Sie dienen dazu, Beeinträchtigungen des Schutzobjekts gar nicht erst entstehen zu lassen (E. 5.6). Die Verbreiterung des bestehenden Fusswegs mit einem Radweg bewirkt eine zusätzliche Belastung, ohne dass nachteilige…
Zeitschrift URP
URP 2015 735
Publikationsart
Entscheid