Lärmschutz; Verletzung des Vorsorgeprinzips durch Installation einer Wärmepumpe ausserhalb der Wohnbaute
Leitsätze
Da die Planungswerte (Mass für Lärmimmissionen) keine Emissionsgrenzwerte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. a USG darstellen, bedeutet ihre Einhaltung nicht ohne weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen getroffen worden sind. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip zusätzliche Emissionsbegrenzungen erfordert. Es verlangt, dass bei der Wahl des Standortes für eine neue Anlage deren Emissionen sowie der Schutz Dritter vor schädlichem und lästigem Lärm zu berücksichtigen sind; es ist der Standort zu wählen, an dem die Anlage die geringste Lärmbelastung verursacht (E. 3.2). Obschon die Planungswerte knapp eingehalten sind, verletzt eine ohne Baubewilligung errichtete Wärmepumpe das Vorsorgeprinzip, wenn deren Installation an einem Standort, bei welchem die Lärmbelastung auf ein Minimum herabgesetzt wird, technisch möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Vorliegend hätte die Wärmepumpe – wie gemäss…
Zeitschrift URP
URP 2016 239
Publikationsart
Entscheid