Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP); gesamthafte Beurteilung wegen betrieblicher Einheit mehrerer Anlagen im Sinne einer Gesamtanlage (Richtprojekt «Tivoli-Garten» in Spreitenbach AG)
Leitsätze
Weder Art. 10a ff. USG noch die UVPV oder das massgebliche kantonale Recht sehen einen Vorabentscheid über Bestand und Umfang der UVP-Pflicht vor. Art. 8 Abs. 2 UVPV verlangt eine «Stellungnahme» der Umweltschutzfachstelle zu Voruntersuchung und Pflichtenheft, nicht aber einen verbindlichen, selbstständig eröffneten und anfechtbaren Entscheid. Der Rückweisungsentscheid der Vorinstanz zum Umfang der UVP ist folglich nicht ein Teilentscheid, sondern ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (E. 1.2 und 1.3). Zwar genügt in aller Regel die Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens nicht, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG zu begründen. In der vorliegenden Konstellation erscheint es jedoch zur Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer (Art. 29 Abs. 1 BV) geboten, auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid gestützt auf Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG einzutreten. Es wäre für alle Beteiligten…
Zeitschrift URP
URP 2016 250
Publikationsart
Entscheid