Wasserbau / Gewässerschutz; Gewässerfeststellung
Leitsätze
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des kantonalen Wasserbaugesetzes (WBG) gilt als Oberflächengewässer jedes stehende oder fliessende Gewässer mit Einschluss der in den Boden verlegten Abschnitte. Grundwasservorkommen sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes generell ausgenommen. Nicht erfasst sind nach Art. 3 Abs. 2 des kantonalen WBG sodann unbedeutende Fliessgewässer, deren Wasserlauf kein Bett gebildet hat (E. 3.1). Nicht massgebend ist dabei, ob ein Gewässer ständig Wasser führt oder zeitweise ausgetrocknet ist (E. 3.2). Nicht entscheidend sein kann, ob das Wasser aufgrund menschlicher Eingriffe zusammengeführt wurde und ein Bett bilden konnte oder ob dieses auf natürliche Weise entstand (E. 3.3). Ein Gewässerbett liegt vor, wenn eine verhältnismässig feste Gerinnesohle gegeben ist. Weiter ist ein gewisses Gefälle notwendig, damit sich ein Gerinne bilden kann (E. 3.4). Im Gegensatz zu Art. 4 Bst. a GSchG verlangt das kantonale WBG jedoch keine tierische und…
Zeitschrift URP
URP 2016 397
Publikationsart
Entscheid