Altlastensanierung; Qualifikation als Verhaltensverursacher, Haftung der Erben
Leitsätze
Die Abgrenzung zwischen Zustandsstörer und Verhaltensstörer ist nicht allein anhand des äusseren Kausalverlaufs zu beurteilen, sondern hängt auch von einer wertenden Beurteilung des in Frage stehenden Handlungsbeitrags ab. So stellte der Grundeigentümer im vorliegenden Fall sein Grundstück wissentlich und gegen Entgelt für eine potenziell umweltgefährdende Nutzung als Deponie (Ablagerung von Chemikalien) zur Verfügung. Damit hat er eine unmittelbar zurechenbare Verhaltensursache für die Umweltgefährdung gesetzt. Es erscheint daher sachgerecht, ihn als Verhaltensstörer zu qualifizieren. Der unmittelbare kausale Beitrag des Grundeigentümers tritt zwar hinter denjenigen des Deponiebetreibers zurück, erscheint aber auch nicht als unwesentlich, weshalb ein Kostenanteil von 25 Prozent nicht zu beanstanden ist (E. 5.1–5.4). Die (latente) Kostenpflicht des Verhaltensstörers kann im Fall der Universalsukzession auf die Erben übergehen, sofern zum…
Zeitschrift URP
URP 2016 449
Publikationsart
Entscheid