Lärmschutz, Erleichterungen; Rodungsersatz und ökologische Ersatzmassnahmen für eine geplante Umfahrungsstrasse
Leitsätze
Natur- und Landschaftsschutz; Waldrecht Bei den im Zuge des Strassenbauprojekts angeordneten Ersatzmassnahmen handelt es sich um Massnahmen anstelle von Realersatz nach aArt. 7 WaG und um ökologische Massnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG (E. 5.2); sie sind möglichst in derselben Gegend zu realisieren (E. 5.3–5.4). Die Massnahmen haben gleichwertig zu sein. Gleichwertig bedeutet, dass diese eine dauerhafte Wirkung für die biologische Vielfalt des Waldes beziehungsweise für Natur und Landschaft haben. Ein rein flächenmässiger Ersatz genügt nicht. Vielmehr muss das Ersatzobjekt auch ähnliche ökologische Funktionen übernehmen können wie das zerstörte. Im Rahmen dieser Vorgaben kommt der rechtsanwendenden Behörde bei der Frage, wie die Ersatzmassnahmen in der Praxis konkret ausgestaltet werden sollen, ein erhebliches Ermessen zu (E. 5.5). Betreffend den Umfang der Ersatzmassnahmen ist eine rein quantitative Betrachtungsweise unzureichend. Gerade bei…
Zeitschrift URP
URP 2016 579
Publikationsart
Entscheid