Altlasten; Löschung eines Katastereintrages: objektive Beweislast; Voraussetzungen für einen Bagatellfall
Leitsätze
Die Behörde ermittelt die belasteten Standorte und trägt diejenigen in den Kataster ein, bei denen feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (E. 3.2). Wurde nicht nur eine belastungsrelevante industrielle Tätigkeit ausgeübt, sondern sind gewisse mit dieser Tätigkeit typischerweise verbundene Belastungen im Untergrund bereits nachgewiesen worden, ist der Standort grundsätzlich als belastet zu betrachten. In einem solchen Fall genügt es nicht, die betriebliche Herkunft der Schadstoffe in Zweifel zu ziehen. Die Standortinhaberin müsste eine betriebsexterne Ursache nachweisen bzw. eine betriebsinterne Ursache ausschliessen (E. 5.2). Es ist mit den Fachbehörden und den Vorinstanzen davon auszugehen, dass die Chrombelastung eindeutig dem ehemaligen Textilbetrieb zuzurechnen und nicht geogenen Ursprungs ist (siehe dazu Bericht «Geogene Hintergrundbelastungen in den Oberböden im Kanton Basel-Landschaft» vom April…
Zeitschrift URP
URP 2018 50
Publikationsart
Entscheid