Siedlungsabfall; Schliessung der Kehrichtsammelstelle einer Gemeindefraktion; Rechtsweggarantie
Leitsätze
Die Inhaber von Abfällen sind gesetzlich verpflichtet, ihren Hauskehricht einer Sammelstelle der betreffenden Gemeinde zu übergeben. Die Aufhebung einer Sammelstelle berührt diese Pflicht insofern, als die betroffenen Einwohner ihren Abfall künftig zu einer anderen, entfernteren Sammelstelle in einer anderen Gemeindefraktion bringen müssen. Den Kantonen und Gemeinden, die das Entsorgungsmonopol beanspruchen, steht bei der Ausgestaltung der Entsorgung zwar ein erheblicher Spielraum zu. Sie sind aber nach bestehender Rechtsprechung verpflichtet, zweckmässige, den gerechtfertigten Bedürfnissen des Abfalllieferanten entsprechende Entsorgungslösungen anzubieten. Sie müssen den Anwohnern somit Sammelstellen in genügender Anzahl, Dichte und Frequenz anbieten, die angemessen gelegen sind, das heisst sich in zumutbarer Entfernung befinden. Bei dieser Rechtslage muss der Rechtsweg einer Privatperson dann offenstehen, wenn sie plausibel geltend macht, dass ihren…
Zeitschrift URP
URP 2018 41
Publikationsart
Entscheid