Lärmschutz bei Neubauten; Unzulässigkeit der Lüftungsfensterpraxis – Präzisierung der Anforderungen an eine Ausnahmebewilligung
Leitsätze
Können die Immissionsgrenzwerte bei einem Neubau nicht eingehalten werden, so darf der Kanton eine Baubewilligung in lärmbelasteten Gebieten nur erteilen, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht. Vorausgesetzt ist dabei ein öffentliches Interesse an der Errichtung von Wohnraum im lärmbelasteteten Gebiet; das private Interesse des Eigentümers an einer besseren Ausnützung seines Grundstücks allein ist insoweit ungenügend. Im Rahmen der Interessenabwägung sind zunächst die konkret geplante Wohnnutzung, der Umfang der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte sowie die Möglichkeit zur Aufstufung der betreffenden Zone in eine höhere Empfindlichkeitsstufe zu berücksichtigen. In Betracht zu ziehen ist zudem der Umstand, dass die Einhaltung der Grenzwerte nicht in städtebaulich befriedigender Weise erreicht, aber mittels Lüftungsfenstern an der lärmabgewandten Seite und allfälligen weiteren Massnahmen ein angemessener…
Zeitschrift URP
URP 2018 330
Publikationsart
Entscheid