Altlasten; Kostenverteilung; Übergang der Untersuchungskosten auf den Nachfolgebetrieb von Verhaltensverursachern
Leitsätze
Der Nachfolgebetrieb von Verhaltensverursachern kann für die Kosten der Untersuchung eines belasteten Standortes belangt werden, da eine Geschäftsübernahme im Sinne des Obligationenrechts, d. h. die Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven, stattgefunden hat (E. 3.2–3.3). Die Kostentragungspflicht geht aber nur dann über, wenn im Zeitpunkt der Übernahme eine Rechtsgrundlage für die Haftung bestand. Art. 12 aGSchG (1955) und Art. 8 aGSchG (1971) stellen eine gesetzliche Grundlage für die Überwälzung von Kosten im Zusammenhang mit behördlichen Ersatzvornahmen dar, sofern die von den Ablagerungen ausgehende Umweltgefährdung ein Gewässer betraf. Dabei beurteilt sich die Frage, ob die Voraussetzung einer Sanierungspflicht gegeben ist, nach heutigem Wissensstand. Sofern eine Umweltbehörde heute zum Ergebnis kommt, dass von einem belasteten Standort eine Gewässergefährdung ausgeht und Art. 12 aGSchG (1955) oder Art. 8 aGSchG (1971) im…
Zeitschrift URP
URP 2018 389
Publikationsart
Entscheid