Gewässer- und Landschaftsschutz; Planungspflicht für eine Solaranlage auf schwimmenden Inseln im Neuenburgersee
Leitsätze
Für die Installation einer Solaranlage auf drei schwimmenden Inseln im Neuenburgersee genügt die raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung nicht. Natur und Ausmass der Auswirkungen des Vorhabens auf die bestehende Nutzungsordnung sowie die präjudizielle Bedeutung verlangt eine projektbezogene Sondernutzungsplanung. Unter der Berücksichtigung der in bisheriger Rechtsprechung entwickelten Kriterien wurden die folgenden Gesichtspunkte in Betracht gezogen: Die Solaranlage ist auf einem See geplant. Gewässer bilden Schutzzonen, die als Nichtbauzonen bundesrechtlich besonders streng geschützt sind, womit dem Erfordernis einer Planungspflicht für Bauvorhaben dort besondere Beachtung zu schenken ist. Die geplante Anlage führt in ihrem Umfeld zu einem Verbot der Fischerei, was eine erhebliche Änderung der bestehenden Nutzungsordnung nach sich zieht. Gerade auch aus Sicht des Landschaftsschutzes zeitigt das Vorhaben bedeutende Auswirkungen: Die drei schwimmenden…
Zeitschrift URP
URP 2018 537
Publikationsart
Entscheid