Mobilfunkanlage; vorsorgliche Emissionsbeschränkungen zum Schutz von Pflanzungen
Leitsätze
Die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV sind auf den Schutz von Menschen und nicht von Tieren oder Pflanzen zugeschnitten. Dem durch die NISV gewährten Schutz unterstehen Tiere und Pflanzen nur, wenn sie sich an denselben Orten aufhalten bzw. befinden wie Menschen (E. 9.2). In unmittelbarer Nähe zu einer auf einem Werkhof geplanten Mobilfunkanlage befinden sich ständige Arbeitsplätze eines Gärtnereibetriebs, an denen als Orte mit empfindlicher Nutzung die Anlagegrenzwerte eingehalten werden müssen. Demnach werden die Pflanzen in den Treibhäusern von den vorsorglich bestimmten Anlagegrenzwerten der NISV grundsätzlich mitgeschützt (E. 9.6). In der wissenschaftlichen Literatur gibt es derzeit lediglich Hypothesen zur Schädlichkeit von hochfrequenter nichtionisierender Strahlung für Pflanzen. Es gibt noch nicht genügend verfügbare Studien, um den Einfluss von nichtionisierender Strahlung auf Pflanzensysteme oder Samentechnologie beurteilen zu…
Zeitschrift URP
URP 2018 717
Publikationsart
Entscheid