Gewässerschutz; Bauen im Gewässerraum – Verbot unterirdischer Anlagen in nicht dicht überbautem Gebiet; Koordination von Baubewilligung und Gewässerraumfestlegung
Leitsätze
Das grundsätzliche Verbot, Bauten und Anlagen im Gewässerraum zu erstellen, gilt auch für unterirdische Anlagen – d. h. im vorliegenden Fall auch für eine Parkgarage, die in den (übergangsrechtlichen) Gewässerraum hineinragt (E. 4.1). Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von diesem Verbot sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da das Bauvorhaben aus folgenden Gründen nicht in einem dicht überbauten Gebiet geplant ist: Die umstrittenen Parzellen liegen peripher zum historisch gewachsenen Dorfzentrum. Das umliegende Gebiet ist geprägt durch eine Streubauweise. Grosse Flächen entlang der heutigen Bachstrecke sind nicht überbaut. Die betreffenden Parzellen befinden sich daher nicht in einem Gebiet, in dem die natürlichen Funktionen des Wasserlaufs aufgrund der Dichte des umliegenden Gebietes langfristig nicht erhalten werden können. Die dem Bauvorhaben zugrunde liegende Sondernutzungsplanung reicht für sich alleine nicht aus, das Gebiet dennoch…
Zeitschrift URP
URP 2019 348
Publikationsart
Entscheid