Lärmschutz; Neubauten in lärmbelasteten Gebieten – Ausnahmebewilligung im städtischen Bereich
Leitsätze
Führen die vorgesehenen Massnahmen nicht zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte auf der Höhe aller Fenster lärmempfindlicher Räume, so darf der Kanton eine Ausnahmebewilligung nur erteilen, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht (E. 8.1). Ein solches öffentliches Interesse ist bei einem Bauprojekt zu bejahen, das im städtischen Bereich in einem zum Wohnen geeigneten Quartier errichtet werden soll und damit dem Anliegen zur Schaffung von Wohnraum und Siedlungsentwicklung nach innen entspricht (E. 8.3.2). Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall bleibt sodann insbesondere zu prüfen, inwieweit die Immissionsgrenzwerte nach Ausschöpfung aller verhältnismässigen Massnahmen überschritten bleiben und wie die verschiedenen Zimmer des Gebäudes genutzt werden (E. 8.3.2 in fine). Vorliegend ist eine Ausnahmebewilligung zulässig: Zunächst führt die Ausrichtung der Zimmer zu einer wesentlichen Begrenzung…
Zeitschrift URP
URP 2019 573
Publikationsart
Entscheid