Walderhaltung; Überprüfung einer Waldgrenze im Bereich der Bauzonen (Muri BE)
Leitsätze
Art. 13 Abs. 3 WaG ist ähnlich formuliert wie Art. 21 Abs. 2 RPG, wonach Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben, und betrifft eine analoge Problematik. Das Verwaltungsgericht hat daher zur Auslegung von Art. 13 Abs. 3 WaG zu Recht Literatur und Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 2 RPG herangezogen. Bei der Änderung von Nutzungsplänen nach Art. 21 Abs. 2 RPG sind zwei Stufen zu unterscheiden. In einem ersten Schritt wird beurteilt, ob sich die für die Planung massgebenden Verhältnisse seit der Planfestsetzung so erheblich geändert haben, dass die Nutzungsplanung überprüft werden muss. Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob und inwiefern sich aufgrund der veränderten Verhältnisse eine Plananpassung rechtfertigt (E. 3). Dient eine Rodungsbewilligung der Erstellung eines bestimmten Werks, so ist die Zweckentfremdung erst vollendet, wenn die baulichen Massnahmen für die…
Zeitschrift URP
URP 2020 161
Publikationsart
Entscheid