Fluglärm; Verjährung von Entschädigungsansprüchen aus formeller Enteignung wegen übermässigen Fluglärms
Leitsätze
Die fünfjährige Verjährungsfrist von Ansprüchen aus formeller Enteignung wegen übermässigen Fluglärms war bei Anmeldung der Forderungen im Jahr 2000 bereits abgelaufen. Denn sind – wie in Oberglatt bereits in den 1980er Jahren – die heute geltenden Grenzwerte für Fluglärm in der Nacht grossflächig überschritten, besteht eine grosse Wahrscheinlichkeit von (erinnerbaren) Aufwachreaktionen, welche die subjektive Schlafqualität und die Befindlichkeit deutlich verschlechtern. Es ist deshalb davon auszugehen, dass schon in den 80er Jahren objektiv erkennbar war, dass die nächtliche Fluglärmbelastung das Mass des Üblichen und Zumutbaren überstieg, obschon die heute geltenden Immissionsgrenzwerte für Fluglärm damals noch nicht erlassen waren. War damit die Anspruchsvoraussetzung der Spezialität der Einwirkungen (d. h. die Übermässigkeit des Lärms) bei gebotener Sorgfalt spätestens seit 1987 (d. h. nach Inkrafttreten der Lärmzonenpläne und…
Zeitschrift URP
URP 2020 554
Publikationsart
Entscheid