Baubewilligung für eine Skateranlage; Beschwerdelegitimation eines Nachbars
Leitsätze
Als wichtigstes Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden (E.4.1). Das lärmträchtigste Element der geplanten Skateranlage liegt rund 125 m vom Grundstück des Beschwerdeführers entfernt. Damit bedarf es einer näheren Begründung des Nachweises der Betroffenheit des Beschwerdeführers (E. 4.2.). Weder die von einer Vorinstanz durchgeführte Ortsschau der bestehenden Skateranlage noch das Lärmgutachten deuten auf eine massgebliche Lärmzunahme der geplanten Anlage hin. Vielmehr führt die neue Anlage zu reduzierten Lärmimmissionen (E. 4.4 bis E. 4.5). Das Verwaltungsgericht durfte deshalb die Beschwerdeberechtigung des Nachbars verneinen (E. 4.8).
Zeitschrift URP
URP 2021 424
Publikationsart
Entscheid