Kostentragung für einen Ölwehreinsatz; öffentlich-rechtliche Natur des Ersatzanspruches; Verhalten eines Verrichtungsgehilfen
Leitsätze
Art. 59 USG und Art. 54 GSchG sind als rechtliche Grundlage für die Kostenüberbindung direkt anwendbar (E. 3.4). Die Kostenersatzpflicht ist öffentlich-rechtlicher Natur. Das Bundesrecht lässt dem kantonalen Recht keinen Raum, um die Beurteilung dieses Ersatzanspruchs einem Zivilgericht zuzuweisen (E. 3.5). Demzufolge hat die Vorinstanz zu Recht aus Art. 59 USG und Art. 54 GSchG abgeleitet, dass die Überwälzung der umstrittenen Kosten auf dem öffentlich-rechtlichen Verfahrensweg zu erfolgen hat. Die Zuständigkeit der Gemeinde ergibt sich indessen aus dem kantonalen Recht (E. 3.6). Es reicht aus, dass die Behörde nachweist, wie sich eine Umwelt- bzw. Gewässerverunreinigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ereignete (E. 4.5.1). Der Grundsatz, wonach der Verhaltensstörer als Verursacher für das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter kostenpflichtig ist, schliesst insbesondere das Verhalten von Verrichtungsgehilfen eines…
Zeitschrift URP
URP 2021 411
Publikationsart
Entscheid