Lärmschutz; Verletzung des Vorsorgeprinzips wegen fehlender Prüfung von Innenstandorten einer Wärmepumpe bei einer nachträglichen Baubewilligung – lärmrechtliche Berücksichtigung eines unausgeschöpften Näherbaurechts
Leitsätze
Als Aussenanlagen errichtete Luft/Wasser-Wärmepumpen verursachen erhebliche Lärmemissionen, die in einer weiteren Umgebung wahrnehmbar sind. Als solche unterliegen sie kraft Bundesrecht einer Baubewilligungspflicht. Somit wäre die streitige Wärmepumpe am ursprünglichen Aussenstandort bewilligungspflichtig gewesen (E. 3.). Auch bei einer nachträglichen Baubewilligung für eine Wärmepumpe an einem neuen Aussenstandort hat die Behörde zuvor alternative Innenstandorte zu prüfen. Das Vorsorgeprinzip erfordert eine vertiefte Prüfung auch dann, wenn wie hier ein für den Innenbetrieb ungeeignetes Aussenmodell betroffen ist und die Aussenanlage die Planungswerte im Verhältnis zu Nachbarliegenschaften deutlich einhält. Grundeigentümer dürfen durch die Installation eines Aussenmodells ohne Baubewilligung keine Fakten schaffen, welche die technischen Rahmenbedingungen für die Standortwahl einer Wärmepumpe einschränken. Da die Vorinstanz für die streitige…
Zeitschrift URP
URP 2021 491
Publikationsart
Entscheid