Bauvorhaben in lärmbelastetem Gebiet; keine Ausnahmebewilligung wegen fehlendem Nachweis von Lärmschutzmassnahmen
Leitsätze
Beim Bauvorhaben (Mehrfamilienhaus) an einer viel befahrenen Strasse werden die Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe II am Tag um 6 dB (A) und in der Nacht um 10 dB (A) überschritten. Von einer Höhereinstufung (Empfindlichkeitsstufe III) ist nach konstanter Rechtsprechung zurückhaltend Gebrauch zu machen: Sie fällt nur in Betracht, wenn nicht eine Umzonung die richtige planerische Massnahme ist und es keine konkreten Aussichten auf eine Sanierung der Lärmquelle gibt. Eine Höhereinstufung scheint vorliegend zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht abschliessend geprüft zu werden. Denn es obliegt in erster Linie den kantonalen Behörden darüber zu entscheiden, was sie jedoch nicht getan haben. Das bundesgerichtliche Verfahren ist nicht geeignet, diese Unterlassungen nachzuholen und die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Immerhin lässt sich bereits festhalten, dass selbst bei…
Zeitschrift URP
URP 2021 610
Publikationsart
Entscheid