Klingnauer Stausee; Bauprojekt Reaktivierung Seitenarm Aare; fehlende gesetzliche Grundlage für Sedimentumlagerung und Verstoss gegen das Verunreinigungsverbot
Leitsätze
Mit dem Bau des Kraftwerks Klingnau 1929 bis 1935 entstand im Staubereich der Wehranlage der Klingnauer Stausee, ein heute aus naturschützerischer und landschaftlicher Sicht ausserordentlich bedeutendes Gewässer und ein beliebter Naherholungsraum. Streitig ist, ob die für die ökologische Wiederaufwertung und Erhaltung notwendige Entnahme des schadstoffbelasteten Sedimentmaterials und dessen Einleitung bei der nahen Einmündung der Aare in den Rhein mit dem Gewässerschutzrecht vereinbar ist (E. 2). Die geltend gemachte gesetzliche Grundlage (Art. 40 GSchG) richtet sich ausschliesslich an die Inhaber bzw. Betreiber von Stauanlagen und bezweckt, den nutzbaren Stauinhalt (und damit die Wirtschaftlichkeit der Anlage) und die Sicherheit zu gewährleisten können. Vorliegend beabsichtigt der Kanton Aargau selbst, die Sedimente aus natur- und landschaftsschützerischen Gründen zu entnehmen. Dieses Vorgehen wird vom Normzweck (Spülung und Entleerung von Stauräumen)…
Zeitschrift URP
URP 2021 625
Publikationsart
Entscheid