Gewässerschutz; Ausnahmebewilligung für Tiefgarage im Gewässerschutzbereich Au
Leitsätze
Das streitige Bauvorhaben sieht eine Tiefgarage vor, die im Gewässerschutzbereich Au und dort unter den mittleren Grundwasserspiegel zu liegen kommt. Das Projekt bedarf deshalb einer gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung (E. 3.1–3.2). Weder Gesetz noch Verordnung präzisieren die Kriterien, nach denen sich die zuständige Behörde bei Erteilung dieser Ausnahmebewilligung zu richten hat. Da es sich um eine «Kann-Bestimmung» handelt, besteht im Gewässerschutzbereich AU kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung zur baulichen Unterschreitung des mittleren Grundwasserspiegels, die eine Verminderung der Durchflusskapazität mit sich bringt. Im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens ist vorab von Bedeutung, dass Bewilligungen zur Verminderung der Durchflusskapazität unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels von der Verordnung ausdrücklich als Ausnahme bezeichnet sind. Auch nach ihrem Zweck, besonders gefährdete Gewässer zu schützen,…
Zeitschrift URP
URP 2021 827
Publikationsart
Entscheid