Landschafts- und Gewässerschutz; ungenügende Interessenabwägung bei der Festlegung einer Pferdesportzone in einem BLN-Gebiet sowie in einer Grundwasserschutzzone S2
Leitsätze
Landschaftsschutz Umstritten ist die Einzonung einer Teilfläche von 5800 m2 (Phase 2) der vorgesehenen Pferdesportzone von insgesamt 22 000 m2 und der Generelle Gestaltungsplan. Die Einzonung einer für Hochbauten vorgesehenen Teilfläche 11 800 m2 (Phase 1) ist hingegen bereits in Rechtskraft erwachsen (E. 2.3). Zwar kann zu diesem Zeitpunkt die vollständige Freihaltung der Flächen von einem Pferdesportbetrieb nicht mehr verlangt werden, dagegen können die auf den nachträglich einzuzonenden Parzellenteilen vorgesehenen Bauten und Anlagen des Projekts noch in Frage gestellt werden (E. 2.4). Bei der Neueinzonung handelt es um die Erfüllung einer Bundesaufgabe, weshalb ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung des BLN-Gebiets nur in Erwägung gezogen werden darf, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Da jede weitere Einzonung das vom Schutzobjekt umfasste Bachdelta beeinträchtigt,…
Zeitschrift URP
URP 2021 812
Publikationsart
Entscheid