Bundesrechtswidrigkeit eines kantonalen Moratoriums zu 5G-Mobilfunkanlagen
Leitsätze
Zuständig für die Bewilligung von Mobilfunkanlagen sind die Kantone. Verfahrensrechtlich folgen sie dabei dem kantonalen Baubewilligungsverfahren. Eine Bestimmung im Kleid dieses Verfahrensrechts, die ab Inkrafttreten geplante, physische oder softwaretechnische Erhöhungen, Anpassungen oder sonstige Änderungen einer Mobilfunkantenne nicht nur der Baubewilligungspflicht unterstellt, sondern entsprechende Bewilligungen – aus Gründen der Gesundheitsprävention – für eine befristete Zeit aussetzt oder gar ablehnt, geht jedoch über das Verfahrensrecht und die sonstigen kantonalen Kompetenzen hinaus. Denn Sinn und Zweck dieser kantonalen Regelung besteht darin, die Bevölkerung durch ein (befristetes) Moratorium vor nichtionisierender Strahlung durch 5G-Mobilfunkanlagen zu schützen. Dafür ist allerdings der Bund zuständig: Er hat seine umfassende Rechtsetzungskompetenz durch den Erlass des Umweltschutzgesetzes (USG) und die Verordnung über…
Zeitschrift URP
URP 2022 578
Publikationsart
Entscheid