Naturschutz; Umzonung einer Magerwiese von der Landwirtschafts- zur Naturschutzzone
Leitsätze
Der bundesrechtliche Auftrag zum Schutz der Biotope ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel innerhalb des vorgezeichneten Planungsprozesses, d.h. durch Ausscheidung von Schutzzonen zu erfüllen. Planerische und andere Massnahmen dürfen somit nicht erst subsidiär ergriffen werden, wenn keine vertragliche Regelung möglich ist. Auch im vorliegenden Fall hat die Gemeinde daher eine Parzelle mit einer Magerwiese zu Recht von der Landwirtschaftszone zur Naturschutzzone «Magerwiese/Trockenstandort» umgezont, obschon mit dem Landwirtschaftsbetrieb bereits zuvor ein Vertrag mit Einschränkungen der Bewirtschaftung (Magerwiese mit zwei Schnitten) bestanden hatte (E. 8).
Die Fruchtfolgeflächen-Kontingente sollen einen «Notvorrat an Boden» für die Ernährung in Krisenzeiten sicherstellen. Für die Anrechenbarkeit auf den kantonalen Mindestanteil ist daher entscheidend, ob die Bodenfruchtbarkeit langfristig erhalten bleibt und…
Zeitschrift URP
URP 2022 664
Publikationsart
Entscheid