Gewässerschutz; Verneinung einer weitergehenden Pflicht zur Restwassersanierung – Zulässigkeit des «Axpo-Modells»
Leitsätze
Eine weitergehende Restwassersanierung ist nicht allein deshalb anzuordnen, weil das betroffene Fliessgewässer anschliessend durch ein Gebiet fliesst, das in einem nationalen oder kantonalen Inventar erfasst ist. Verlangt ist vielmehr, dass überwiegende öffentliche Interessen einen weitergehenden Schutz erfordern. Die Pflicht zu einer entsprechenden Sanierung setzt daher voraus, dass dem Fliessgewässer für das Schutzobjekt eine eigenständige Bedeutung zukommt. Eine solche Bedeutung des streitbetroffenen Bachabschnittes für das daran anschliessende Schutzobjekt wird weder rechtsgenüglich geltend gemacht noch ist eine solche ersichtlich (E. 4.3).
Die Berechnung der Restwassermenge gestützt auf das sog. «Axpo-Modell» genügt den rechtlichen Anforderungen. Es ist geeignet, um die Ertragslage von Kraftwerken zu ermitteln. Auch das Parteigutachten der Beschwerdeführerin kommt zum Schluss, dass das Modell «sehr detailliert, gründlich und in der…
Zeitschrift URP
URP 2023 666
Publikationsart
Entscheid