Nutzungskonflikte in Auengebieten

Zusammenfassung

Die Auenverordnung bezweckt, Auenbiotope von nationaler Bedeutung ungeschmälert zu erhalten. Die auentypische Pflanzen- und Tierwelt mit ihren ökologischen Voraussetzungen ist nicht nur im Ist-Zustand zu schützen. Vielmehr sind dieser Ist-Zustand sowie die natürliche Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushaltes auch zu verbessern. Auengebiete von nationaler Bedeutung sind im Rahmen dieses Schutzziels allerdings nur relativ geschützt. Ausnahmen vom Schutzziel können nämlich gewährt werden, wenn das Vorhaben unmittelbar standortgebunden ist und zudem einem überwiegenden Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung dient. Kiesgewinnung und Freizeitaktivitäten sind mit dem Schutzziel unter gewissen, mitunter strengen Rahmenbedingungen durchaus vereinbar. Ist die Kiesgewinnung zur Gewährleistung der regionalen Kiesversorgung unentbehrlich, wird sie als von nationaler Bedeutung angesehen, womit auch Ausnahmen vom Schutzziel beansprucht werden können.…

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Journal DEP

DEP 1998 119

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Contribution rédactionelle

Auteure/Auteur/Instance

Peter M. Keller, Dr. iur., Fürsprecher, Verwaltungsrichter, Verwaltungsgericht des Kantons Bern