Submissionsverfahren für Lieferung von Holzschnitzeln; Berücksichtigung ökologischer Kriterien bei Vergabe
Leitsätze
Bei einer öffentlichen Beschaffung dürfen gegenüber ortsfremden Anbietenden nach Art. 3 Abs. 1 des Binnenmarktgesetzes (BGBM) nur Beschränkungen angewendet werden, welche gleichermassen auch für ortsansässige Personen gelten (lit. a), zur Wahrung öffentlicher Interessen unerlässlich sind (lit. b) und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (lit. c). Als überwiegendes öffentliches Interesse kommt insbesondere der Schutz der natürlichen Umwelt in Betracht (Art. 3 Abs. 2 lit. b BGBM), wobei die hierauf gestützte Beschränkung aber gemäss Art. 3 Abs. 4 BGBM auf keinen Fall ein verdecktes Handelshemmnis zugunsten einheimischer Wirtschaftsinteressen enthalten darf (E. 3a). Ob bei der Erteilung eines öffentlichen Auftrages die ökologische Beurteilung des Herstellungsprozesses berücksichtigt werden darf, erscheint schon an und für sich fraglich. Unzulässig ist die ökologisch begründete bevorzugte Behandlung eines Anbieters aber jedenfalls…