Wiederauffüllung einer Kiesgrube; zulässiges Auffüllmaterial
Leitsätze
Die Ablagerung von Bauabfällen aller Art stellt eine Deponie im Sinne von Art. 30 Abs. 2 und 3 USG dar (E. 2b). Zur übergangsrechtlichen Situation (E. 2a). Die bundesrechtlichen Anforderungen an die Bewilligung einer Deponie sind vorliegend mangels kantonaler Ausführungsvorschrif-ten im bau- und planungsrechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen (E. 3a). Zum Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung (E. 3a). Zur Umschreibung des zulässigen Auffüllmaterials durch Verweisung auf einen Bericht der Umweltschutzkommission (E. 3b). Durch die Nichtanpassung bereits abgelaufener Abbaubewilligungen an die neuen Abfallvorschriften des Bundes wurde die Rechts-gleichheit nicht verletzt (E. 5a). Die Wiederauffüllung einer Kiesgrube mit reinem Bauschutt ist nur zulässig, wenn grundsätzlich die Anforderungen an eine Inert-stoffdeponie gemäss Anhang 2 TVA erfüllt sind. Für die Inhaber bestehender Deponien bestehen aber bei Gesuchstellung vor dem 1. Februar…
Zeitschrift URP
URP 1993 122
Publikationsart
Entscheid