Gebühren für Sanierungsverfügung
Hinweis
VerwGer ZH, Urteil vom 08.07.1992 (VB 91/0170)
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 2
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 48 (Abs. 1)
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 48 (Abs. 1)
Leitsätze
Eine Sanierungsverfügung gehört nicht zu den Amtshandlungen, für die gemäss Art. 48 Abs. 1 USG Gebühren erhoben werden. Da Art. 48 Abs. 1 USG eine abschliessende Regelung darstellt, dürfen Gemeinden und Kantone (hier die Stadt Zürich) diese Gebührenpflicht nicht aufgrund des Verursacherprinzips (Art. 2 USG) auf weitere Amtshandlungen ausdehnen. So dürfen sie etwa den Aufwand für behördliche Sanierungspläne und für Sanierungsverfügungen auch dann nicht auf die Inhaber der sanierungspflichtigen Anlage überwälzen, wenn vor Erlass der Sanierungsverfügung eine formlose Einladung zur Sanierung und zwei Mahnungen ohne Erfolg geblieben sind (E. 2a).
Zeitschrift URP
URP 1992 644
Publikationsart
Entscheid