Bau einer Umfahrungsstrasse; Luftverunreinigung und Lärm
Leitsätze
Weder Art. 9 USG noch die UVPV verlangen die Präsentation von Projektvarianten im Umweltverträglichkeitsbericht bzw. im Begleitdossier (E. 2c). Unter den vorliegend gegebenen Umständen konnten die Behörden auf eine Immissionsprognose nach Art. 28 OPair verzichten (E. 3b aa und bb). Das Fehlen eines Massnahmenplans Luftreinhaltung steht der Verwirklichung von zonenkonformen Bauvorhaben nicht unbedingt im Wege. Zudem erfüllt die vorliegend geplante Umfahrungsstrasse indirekt die Funktion einer Sanierung der dadurch entlasteten Kantonsstrasse (E. 3b bb). Am Bau dieser Umfahrungsstrasse besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse; da durch die vorgesehenen Lärmschutz-massnahmen die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können, kann das Projekt nach Art. 25 Abs. 2 USG trotz voraus-sichtlicher leichter Überschreitung der Planungswerte realisiert werden, weil die Einhaltung dieser Werte das vorliegende Projekt unverhältnismässig belasten würde (E. 3).…
Zeitschrift URP
URP 1993 440
Publikationsart
Entscheid