Wasserrechtskonzession für Speicherkraftwerk Curcuisa; UVP
Leitsätze
Da die vorliegende Beschwerde nicht unmittelbar die Erteilung oder Verweigerung einer Konzession oder einer Baubewilligung für technische Anlagen im Sinne von Art. 99 lit. d und e OG betrifft, sondern sich auf die mit der Nutzung der Wasserkraft verbundenen Eingriffe in die Natur und die Umwelt bezieht, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (E. 1 a). Die im Jahre 1953 von den betroffenen Gemeinden für das Kraftwerk Curciusa-Pian San Giacomo erteilte und 1956 von der Bündner Kantonsregierung genehmigte Wasserrechtskonzession wurde durch die umstrittenen, von der Regierung am 22. Oktober 1990 genehmigten Nachträge so weitgehend geändert, dass die Anpassung materiell der Erteilung einer neuen Konzession gleichkommt und sich in rechtlicher Hinsicht nach den für die Erteilung einer neuen Konzession geltenden Grundsätzen richten muss (E. 5b). Weil bei der Projektprüfung die vom Raumplanungsrecht verlangte Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten…
Zeitschrift URP
URP 1993 403
Publikationsart
Entscheid