Baubewilligung für Biotechnikum; Rekurslegitimation; Abgrenzung zur Popularbeschwerde
Leitsätze
Die Verwaltungsbeschwerde und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dienen dem individuellen Rechtsschutz des einzelnen Bürgers gegenüber dem von den Behörden vertretenen Allgemeininteresse. Ist "durch die Erteilung der Bewilligung zum Bau und Betrieb einer emissionsreichen oder risikoträchtigen Anlage die gesamte Bevölkerung des Landes oder doch weiter Teile davon bedroht, so steht das Allgemeininteresse an der Erhaltung von Leben und Gesundheit der Bevölkerung auf dem Spiel"; das Rechtsschutzinteresse der Betroffenen ist deshalb nicht mehr ein individuelles, sondern es wird zum Allgemeininteresse, "das von den zuständigen Behörden wahrzunehmen und gegen allenfalls widerstreitende andere Interessen abzuwägen ist". Darum stehen den betroffenen Nachbarn in erster Linie politische Behelfe und die Aufsichtsbeschwerde zur Verfügung; "eine eigentliche Verwal-tungsbeschwerde bleibt dem Einzelnen jedoch in einem solchen Fall versagt"(E. 3). Hat eine Baubewilligung…