Sanierung einer Feuerungsanlage; Gebührenerhebung
Leitsätze
Wenn einem Heizungsbrenner allein aufgrund seines Alters (vorliegend 25 Jahre) der für die Einhaltung der Stickoxid-Emissionsbegrenzungen notwendige Stand der Technik fehlt, so muss nicht die zuständige Behörde die Überschreitung der Emissionsgrenzwerte nachweisen, sondern der Betreiber muss aufgrund seiner in Art. 46 Abs. 1 USG und Art. 12 Abs. 1 LRV festgelegten Mitwirkungspflicht seine Behauptung belegen, die Anlage halte die massgebenden Grenzwerte ein (E. 3c). Kommt der Besitzer einer Heizungsanlage seiner Mitwirkungspflicht gemäss USG nicht nach und entsteht daraus ein zusätzlicher Kontrollaufwand, so sind für die dadurch notwendig gewordenen Sanierungsverfügungen nach Art. 48 Abs. 1 USG entsprechend dem Verursacherprinzip kostendeckende Gebühren zu erheben (E. 4c). Die Frage, ob nur für den zusätzlichen Kontrollaufwand oder auch für gezielte Sanierungsverfügungen an sich Gebühren erhoben werden können, wird im vorliegenden Urteil…
Zeitschrift URP
URP 1994 1
Publikationsart
Entscheid