Transport von abgebrannten Brennelementen aus Atomkraftwerken; Parteistellung
Leitsätze
Die Frage des Gefährdungspotentials einer Anlage bzw. eines Vorganges ist an sich erst Gegenstand des Bewilligungsverfahrens selber; in Fällen wie dem vorliegenden ist eine summarische Risikoabschätzung aber bereits bei der Beurteilung der Parteistellung erforderlich (E. 3a). Vorliegend besteht eine potentielle Gefährdung nur während der wenigen jährlichen Transporte und das für die einzelnen Anwohner zeitlich jeweils nur sehr beschränkt während der Durchfahrt. Die Wahrscheinlichkeit eines Strahlenunfalls ist sehr gering, und die bei einem solchen Unfall zu erwartenden Strahlendosen sind weit weniger hoch als die bei einem schweren Kernkraftwerkunfall. Es liegt deshalb kein besonders grosses Gefährdungspotential vor, das den Einzelnen berechtigen würde, seine Interessen im Bewilligungsverfahren wahrzunehmen (E. 3b).
Zeitschrift URP
URP 1995 509
Publikationsart
Entscheid